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II. Rechte der Nutzer und Betroffenen

Mit Blick auf die nachfolgend noch näher beschriebene Datenverarbeitung haben die Nutzer und Betroffenen das Recht

  • auf Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden, auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, auf weitere Informationen über die Datenverarbeitung sowie auf Kopien der Daten (vgl. auch Art. 15 DSGVO);
  • auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten (vgl. auch Art. 16 DSGVO);
  • auf unverzügliche Löschung der sie betreffenden Daten (vgl. auch Art. 17 DSGVO), oder, alternativ, soweit eine weitere Verarbeitung gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe von Art. 18 DSGVO;
  • auf Erhalt der sie betreffenden und von ihnen bereitgestellten Daten und auf Übermittlung dieser Daten an andere Anbieter/Verantwortliche (vgl. auch Art. 20 DSGVO);
  • auf Beschwerde gegenüber der Aufsichtsbehörde, sofern sie der Ansicht sind, dass die sie betreffenden Daten durch den Anbieter unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verarbeitet werden (vgl. auch Art. 77 DSGVO).

Darüber hinaus ist der Anbieter dazu verpflichtet, alle Empfänger, denen gegenüber Daten durch den Anbieter offengelegt worden sind, über jedwede Berichtigung oder Löschung von Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung, die aufgrund der Artikel 16, 17 Abs. 1, 18 DSGVO erfolgt, zu unterrichten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, soweit diese Mitteilung unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Unbeschadet dessen hat der Nutzer ein Recht auf Auskunft über diese Empfänger.

Ebenfalls haben die Nutzer und Betroffenen nach Art. 21 DSGVO das Recht auf Widerspruch gegen die künftige Verarbeitung der sie betreffenden Daten, sofern die Daten durch den Anbieter nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet werden. Insbesondere ist ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung statthaft.

Aktuelles von der Seite

17-03-20
Ab sofort ist ein Verbot für Fahrschulen zu jeder Art der Schulung von Amtswegen erlassen worden. auch finden dadurch keinerlei Prüfungen bis zum 18.04.20 statt.

05-01-20
Das neue Schlüsselzahl ist in Kraft getreten. Damit darf unter umständen mit der Klasse B jetzt auch A1 gefahren werden.Hier ein Link

04-07-19Fahrlehrer/in gesucht
Es befinden sich neue Einträge in der Jobbörse


02-03-2019
Jetzt Fahrlehrerweiterbildung in der Nähe absolvieren. Quell Bildungskonzepte bietet Fahrlehrerfortbildungen nach §53 FahrlG und §8 BKrFGV.
 


03-02-2019
Wir haben die Jobbörse überarbeitet. Schaut doch nach und nach mal rein.

05-02-2016
Es werden noch Fahrlehrer im andkreis Stade gesuht...
Für mehr infos einfach mal melden

03-03-2015
Nun ist es Amtlich. Fahrlehrer dürfen während der Ausbildung sofern sie nicht direkt das Fahrzeug lenken, Telefonieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13).
 

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