Fahrlehreronline.de

Sie sind hier: Startseite > Jobbörse > Fahrlehrer werden

Fahrlehrer werden

 

Duale Ausbildung
Die bisherige Ausbildungsdauer für Fahrlehreranwärter verlängert sich ab dem 01.01.2018 um etwa 20 Prozent. Die neue Ausbildung umfasst künftig einschließlich Lehrpraktikum mindestens zwölf Monate (insgesamt 1.000 Unterrichtsstunden). Hierbei handelt es sich um Mindestanforderungen.
Die Zeit in der Fahrlehrerausbildungsstätte wird künftig etwa acht Monate betragen und wie bisher mit der mündlichen und schriftlichen Fachkundeprüfung enden. Im sechsten Monat wird die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte durch eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule unterbrochen. Nach bestandener Fachkundeprüfung beginnt die mindestens viermonatige praktische Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.

1. Einführungsphase
Der Ausbildung wird eine vierwöchige Einführungsphase – zwei Wochen in einer Ausbildungsfahrschule und zwei Wochen in einer Fahrlehrerausbildungsstätte – vorgeschaltet. In dieser Einführungsphase soll auch die Vorbereitung auf die fahrpraktische Prüfung und die Prüfung durchgeführt werden.

2. Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
In der achtmonatigen Grundausbildung werden Teilnehmern in anschaulicher und leicht verständlicher Form alle Inhalte vermittelt, die für die Prüfung erforderlich sind. 

3. Lehrpraktikum
In dem sich nun anschließenden viermonatigen Lehrpraktikum in einer Ausbildungsfahrschule werden die Studenten zur Vorbereitung auf die Verkehrsrealität durch erfahrene, besonders geschulte Fahrlehrer in einen Fahrschulbetrieb eingewiesen.
Zu Beginn des Praktikums wird der Berufseinsteiger den erfahrenen Fahrlehrer bei der praktischen Ausbildung begleiten und beim theoretischen Unterricht hospitieren. Anschließend wird er selbst unterrichten sowie praktische Fahrstunden vorbereiten und in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers durchführen.
Nach gründlicher Einweisung, Hospitation und Unterrichtsübung in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers erfolgt bereits während des Praktikums das selbstständige und eigenverantwortliche Ausbilden von Fahrschülern in Theorie und Praxis. Dazu gehört auch die Vorstellung ausgebildeter Fahrschüler zu deren Fahrerlaubnisprüfung.
Am Ende des zweiten Monats in der Ausbildungsfahrschule kehrt der Fahrlehreranwärter für zwei Reflexionstage in die Ausbildungsstätte zurück. Zum Ende des Praktikums fordert der Gesetzgeber zusätzlich einen einwöchigen Erfahrungsaustausch in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.
Nach Abschluss seiner praktischen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule erfolgen danach die Prüfungen in der Ausbildungsfahrschule als praktische und theoretische Lehrprobe (praktischer und theoretischer Unterricht).
(a) Lehrprobe im fahrpraktischen Teil
Der Bewerber führt eine Fahrstunde mit seinem Fahrschüler, den er bereits kennt und ausgebildet hat, in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission durch, das heißt, er zeigt eine Fahrstunde mit seinem Fahrschüler.
(b) Lehrprobe im theoretischen Teil
Der Bewerber hat einen theoretischen Unterricht in seiner Ausbildungsfahrschule durchzuführen.

Sind die Lehrproben (a+b) bestanden, erhält der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis, die ihn berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Fahrschüler der Klasse BE auszubilden.
Nicht bestandene Prüfungsteile können jeweils zweimal wiederholt werden.

 


weiter zu:

Aktuelles von der Seite

17-03-20
Ab sofort ist ein Verbot für Fahrschulen zu jeder Art der Schulung von Amtswegen erlassen worden. auch finden dadurch keinerlei Prüfungen bis zum 18.04.20 statt.

05-01-20
Das neue Schlüsselzahl ist in Kraft getreten. Damit darf unter umständen mit der Klasse B jetzt auch A1 gefahren werden.Hier ein Link

04-07-19Fahrlehrer/in gesucht
Es befinden sich neue Einträge in der Jobbörse


02-03-2019
Jetzt Fahrlehrerweiterbildung in der Nähe absolvieren. Quell Bildungskonzepte bietet Fahrlehrerfortbildungen nach §53 FahrlG und §8 BKrFGV.
 


03-02-2019
Wir haben die Jobbörse überarbeitet. Schaut doch nach und nach mal rein.

05-02-2016
Es werden noch Fahrlehrer im andkreis Stade gesuht...
Für mehr infos einfach mal melden

03-03-2015
Nun ist es Amtlich. Fahrlehrer dürfen während der Ausbildung sofern sie nicht direkt das Fahrzeug lenken, Telefonieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13).
 

Hosting und Design: Up2Date Hosting | Modulprogramierung: Silver-Lan & Up2Date Hosting | Login