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Voraussetzungen

 

Zulassungsverfahren
Der Zugang zum Fahrlehrerberuf ist im Fahrlehrergesetz FahrlG geregelt.
Das Zulassungsverfahren wird von den Straßenverkehrsbehörden (Führerscheinabteilung des Straßenverkehrsamtes) durchgeführt. Der Antrag muss also bei Ihrem örtlichen Straßenverkehrsamt gestellt werden.

Zulassungskriterien
Diese Kriterien müssen Sie erfüllen:

Mindestalter: Das Mindestalter muss bei Aushändigung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis erreicht sein: d. h. die Ausbildung (1. und 2. Ausbildungsphase einschließlich Prüfungen dauern mindestens 1 Jahr!) kann bereits mit 20 Jahren begonnen werden.

Vorbildung: Der Fahrlehrerberuf ist ein Fortbildungsberuf: d. h. man qualifiziert sich aus einem erlernten Beruf weiter. Mindestvoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf. Wer einen höherwertigen Schulabschluss hat – bspw. Fachabitur oder Abitur – braucht keine Berufsausbildung nachzuweisen.

Führerscheinbesitz: Fahrlehrer sollen eigene Erfahrungen im Führen aller Verkehrsmittel haben, deshalb ist neben dem Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B auch die Fahrerlaubnisklasse BE nachzuweisen (wichtig: Die Probezeit muss beendet sein!).

Fahrpraxis: Für die zu erwerbende Fahrlehrerlaubnis muss entsprechende Fahrpraxis nachgewiesen werden. Diese beträgt für die Fahrlehrerlaubnis BE mindestens 3 Jahre (auf Kfz der Klasse B), für die Klasse A mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre (wichtig: auf Maschinen der offenen Klasse A), für die Klassen CE oder DE 2 Jahre regelmäßig oder ein 1/2 Jahr hauptberuflich oder ohne Fahrpraxis eine Zusatzausbildung in einer Fahrschule von mindestens 60 Fahrstunden.

Gesundheitliche Eignung: Es muss mit ärztlichem Zeugnis die körperliche Eignung zum Fahrlehrerberuf nachgewiesen werden. Ein amtsärztliches Gutachten ist gemäß §3 (3) FahrlG seit Juni 2006 nicht mehr zwingend erforderlich. Lediglich bei begründeten Eignungszweifeln seitens der Behörde kann ein fachärztliches Gutachten oder eine MPU eingefordert werden.

Charakterliche Eignung: Die Straßenverkehrsbehörde erhält einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) über Ihren Punktstand in Flensburg. Eventuelle Eintragungen dürfen keine Zweifel an Ihrer Eignung zum Fahrlehrerberuf aufwerfen.

Fahrlehrerausbildung: Die Zulassung wird vervollständigt durch die Teilnahme an einem Ausbildungs-Lehrgang in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte (1. Ausbildungsphase). Die Zulassung zur 2. Ausbildungsphase in einer anerkannten Ausbildungs-Fahrschule kann nach bestandener Prüfung erfolgen.

Aktuelles von der Seite

17-03-20
Ab sofort ist ein Verbot für Fahrschulen zu jeder Art der Schulung von Amtswegen erlassen worden. auch finden dadurch keinerlei Prüfungen bis zum 18.04.20 statt.

05-01-20
Das neue Schlüsselzahl ist in Kraft getreten. Damit darf unter umständen mit der Klasse B jetzt auch A1 gefahren werden.Hier ein Link

04-07-19Fahrlehrer/in gesucht
Es befinden sich neue Einträge in der Jobbörse


02-03-2019
Jetzt Fahrlehrerweiterbildung in der Nähe absolvieren. Quell Bildungskonzepte bietet Fahrlehrerfortbildungen nach §53 FahrlG und §8 BKrFGV.
 


03-02-2019
Wir haben die Jobbörse überarbeitet. Schaut doch nach und nach mal rein.

05-02-2016
Es werden noch Fahrlehrer im andkreis Stade gesuht...
Für mehr infos einfach mal melden

03-03-2015
Nun ist es Amtlich. Fahrlehrer dürfen während der Ausbildung sofern sie nicht direkt das Fahrzeug lenken, Telefonieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13).
 

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